Das Finanzministerium hat für 2024 eine Reihe von Neuerungen vorbereitet, nicht nur im Zusammenhang mit dem Konsolidierungspaket. Ab dem nächsten Jahr können die Bürger neue Produkte für das Rentensparen nutzen, die Pflicht zum Druck einer grünen Karte wird im Laufe des Jahres abgeschafft und Unternehmen können ihre Konten in Fremdwährungen führen.
Änderungen mit Wirkung vom 1. Januar 2024:
Senkung des Schwellenwerts 23 % für die Einkommensteuervorauszahlung vom Vierfachen auf das Dreifache des Durchschnittslohns
Ab dem 1. Januar 2024 beginnt die Einkommensgrenze, ab der der Steuersatz 23% gezahlt wird, beim Dreifachen des Durchschnittslohns statt beim Vierfachen des Durchschnittslohns. Dadurch wird der Kreis der Steuerpflichtigen mit hohem Einkommen, die den Einkommensteuersatz 23% zahlen, erweitert. Dies ist ein solidarischer Schritt, damit auch Steuerzahler mit hohem Einkommen einen größeren Beitrag zur Konsolidierung der öffentlichen Finanzen leisten.
Derzeit zahlt der Arbeitnehmer 23% Steuern auf Einkünfte, die 161.296 CZK übersteigen. Bis zu diesem Betrag zahlt er 15% Steuern. Der neue Betrag wird etwa 131 901 CZK betragen.
Begrenzung der Steuererleichterung für Ehegatten
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Steuergutschrift für den zweiten Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt parametrisch begrenzt und gilt nur noch für Personen, die ein Kind bis zum Alter von 3 Jahren betreuen. Der Hauptgrund für die Einschränkung ist, dass die derzeitige Ausgestaltung des Freibetrags die Steuerzahler davon abhält, in den Arbeitsmarkt einzutreten und eine nennenswerte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da der Anspruch auf die Ermäßigung bei Überschreiten der Einkommensgrenze erlischt.
Streichung der Steuergutschrift für Studenten
Der Hauptgrund für die Abschaffung des Studentenrabatts zum 1. Januar 2024 ist seine geringe Effektivität im Vergleich zu klassischen Studenten, für die der Standard-Steuerrabatt pro Steuerzahler im Prinzip ausreichen würde, der die Besteuerung von Einkünften in Höhe von 205.600 CZK pro Jahr vollständig eliminiert, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von etwa 17.100 CZK entspricht. Dies bedeutet, dass nur die Studenten, die höhere Beträge verdienen, von dem zusätzlichen Studentenrabatt profitieren, während Studenten mit geringen finanziellen Mitteln überhaupt nicht in den Genuss dieses Rabatts kommen. Gleichzeitig wird die Abschaffung der Studentenermäßigung dazu beitragen, die unerwünschte Situation zu verringern, in der Personen den Studentenstatus nur formell nutzen (d. h. sie sind zwar für ein Studium eingeschrieben, besuchen aber keine Bildungseinrichtung).
Abschaffung des so genannten Schulgeldes
Der Hauptgrund für die Abschaffung der Steuerermäßigung für die Unterbringung eines Kindes in einer Vorschuleinrichtung ab dem 1. Januar 2024 besteht darin, dass die Vergünstigung in der Regel von Gruppen mit mittlerem und hohem Einkommen und einer ausreichend hohen Steuerbemessungsgrundlage in Anspruch genommen wird, während Gruppen mit niedrigem Einkommen, wie z. B. teilzeitbeschäftigte Alleinerziehende, die Vergünstigung nach Anwendung anderer Ermäßigungen im Allgemeinen aufgrund ihrer niedrigen Steuerbemessungsgrundlage nicht in Anspruch nehmen werden. Bei einem DPFO-Satz von 15 % entspricht der Betrag der Grundsteuerermäßigung pro Steuerpflichtigem, d. h. 30 840 CZK pro Jahr, einer Bemessungsgrundlage von 205 600 CZK. Das monatliche Einkommen liegt ungefähr auf der Höhe des Mindestlohns für das Jahr 2023. Für diese einkommensschwachen Steuerzahlergruppen bietet der Bildungsfreibetrag also keinen Vorteil, da sie ihn aufgrund des niedrigen Steuersatzes nicht in Anspruch nehmen können. Das Schulgeld ist daher ein gutes Beispiel dafür, dass steuerliche Instrumente nicht immer das geeignetste Mittel zur Umsetzung der Sozialpolitik sind. Gleichzeitig soll die Kapazität der Vorschuleinrichtungen erhöht werden.
Begrenzung der Befreiung von Sachleistungen an Arbeitnehmer
Ab dem 1. Januar 2024 sind alle bisher steuerfreien Sachleistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den betreffenden Besteuerungszeitraum auf Arbeitnehmerseite nur noch bis zur Hälfte des Durchschnittslohns (derzeit 21 984 CZK pro Jahr) von der Einkommensteuer befreit, der sich aus dem Produkt der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr, für das der Durchschnittslohn ermittelt wird, um zwei Jahre vorausgeht, und dem Umrechnungskoeffizienten zur Anpassung dieser Bemessungsgrundlage ergibt. Die Arbeitnehmer können weiterhin z. B. einen Zuschuss für Reisen, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, gedruckte Bücher usw. erhalten. Für den Beitrag des Arbeitgebers zu den Mahlzeiten des Arbeitnehmers gelten einheitliche Bedingungen für die Steuerbefreiung dieses Beitrags, d. h. unabhängig von seiner Form.
Änderungen des FKSP
Ab dem 1. Januar 2024 werden die Mittel bzw. die Grundzuweisung für den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse (GFK) um die Hälfte gekürzt, d.h. von 2 % auf 1 % der Kosten, die zu Lasten der Gehälter/Löhne gehen. Neu ist auch, dass mindestens die Hälfte der Grundzuweisung an den Fonds zwingend für die Unterstützung von Altersvorsorgeprodukten für Arbeitnehmer vorgesehen wird.
Derzeit ist das Volumen der Mittel für den FKSP auf 2 % des Volumens der Mittel für Gehälter festgelegt, was sich für 2023 auf 5,2 Mrd. CZK nur in regulierten Organisationseinheiten des Staates und beitragszahlenden Organisationen beläuft. Die Regeln für die Verwendung des FKSP werden nicht mehr durch die Verordnung über den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse geregelt, die damit aufgehoben wird.
Anpassung der Abgabenbelastung für Selbstständige
Gemäß den Empfehlungen des NERV und einer Reihe anderer Wirtschaftsexperten werden die Beiträge der Selbstständigen ab dem 1. Januar 2024 erhöht. Konkret wird die Mindestbemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge der Selbstständigen in den Jahren 2024-2026 von 25 % auf 40 % des Durchschnittslohns angehoben, d.h. um 5 Prozentpunkte pro Jahr, wodurch die Mindestbemessungsgrundlage näher an die Höhe des Mindestlohns herangeführt wird. Gleichzeitig werden Selbständige Versicherungsbeiträge auf mindestens 55 % anstelle der derzeitigen Bemessungsgrundlage von 50 % entrichten. Beide Gruppen (Arbeitnehmer und Selbständige) werden gleichermaßen mit einem Steuersatz von 15 % für die Bemessungsgrundlage bis zum 36-fachen des Durchschnittslohns und 23 % für den Teil der Bemessungsgrundlage, der das 36-fache des Durchschnittslohns übersteigt, besteuert. Bei Arbeitnehmern ist die Bemessungsgrundlage der so genannte Bruttolohn, bei Selbstständigen die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben.
2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |
---|---|---|---|---|
Mindestbemessungsgrundlage | 25 % | 30 % | 35 % | 40 % |
Berechnungsgrundlage | 50 % | 55 % | 55 % | 55 % |
Erhöhung der Grundsteuer
Die Grundsteuersätze werden ab dem 1. Januar 2024 um durchschnittlich 80 % erhöht, was sich positiv auf die Erhebung der Grundsteuer in Höhe von 10 Mrd. CZK auswirkt. Im Rahmen der Erhöhung der Steuersätze wird auch die Steuererhöhung von 2 CZK auf 3,50 CZK pro 1 Mio. CZK geändert.2 gewerblich genutzte Nicht-Wohnräume. Die neue Erhöhung der Steuer auf Gebäude und Einheiten gilt auch für alle Räume in Wohngebäuden und Einheiten (Wohnungen), die für das Beherbergungsgewerbe genutzt werden, unabhängig davon, ob es sich um Nichtwohnräume handelt.
Außerdem wird die Mindestgesamtsteuer für einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie auf 90 CZK erhöht. Gleichzeitig wird der Mindeststeuerbetrag, den der Steuerzahler zu zahlen hat, auf 50 CZK erhöht.
Die steuerliche Belastung des Immobiliensegments in der Tschechischen Republik ist seit langem vernachlässigbar, was auch durch die Abschaffung der Grunderwerbssteuer im Jahr 2020 unterstrichen wird. Der Anteil des Grundsteueraufkommens in der Tschechischen Republik an den gesamten Steuereinnahmen im Jahr 2020 betrug 0,6 %, was uns auf Platz 24 brachte. Gleichzeitig war ihr Anteil am BIP mit 0,2 % vernachlässigbar, was ebenfalls Platz 24 unter den EU-Ländern bedeutete (und Platz 36 unter 37 OECD-Ländern mit einem Durchschnittswert von 1,8 % des BIP).
Einführung eines Inflationskoeffizienten
Ab dem 1. Januar 2024 wird ein Inflationskoeffizient eingeführt, mit dem die sich ergebende Grundsteuer und die sich ergebende Steuer auf Gebäude und Einheiten multipliziert werden. Für landwirtschaftliche Flächen beträgt der Inflationskoeffizient stets 1, da die Inflation bereits bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für diese Flächen berücksichtigt wird. Die Änderung des Inflationskoeffizienten wird vom Finanzministerium bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, das dem Steuerjahr unmittelbar vorausgeht, in einer Bekanntmachung in der Gesetzessammlung und den internationalen Verträgen veröffentlicht. Der Inflationskoeffizient kann im Vergleich zum Vorjahr um höchstens 20 % (d.h. um ein Fünftel) erhöht werden. Ändert sich der Inflationskoeffizient nicht, erfolgt in dem betreffenden Jahr keine Bekanntgabe und der Inflationskoeffizient bleibt für das Folgejahr unverändert.
Für das Steuerjahr 2024 wird der Inflationskoeffizient auf 1 festgesetzt, und für 2025 wird er aufgrund der Inflationsrate nicht erhöht.
Besteuerung von Garagen und Gebäuden für Familienerholung auf der Grundlage der Eintragung im Grundbuch
Ab dem 1. Januar 2024 werden die Gebäude von Garagen und Häusern, die für die Freizeitgestaltung der Familie genutzt werden, neu an die Eintragung im Grundbuch gebunden sein. Außer in Fällen, in denen die Immobilie gewerblich genutzt wird, wird die tatsächliche Nutzung des Gebäudes nicht relevant sein und das Gebäude wird entsprechend der im Grundbuch eingetragenen Nutzung besteuert. Ein im Grundbuch eingetragenes Gebäude, bei dem es sich nicht um ein Gebäude für Familienerholung oder eine Garage handelt, wird als ein anderes steuerpflichtiges Gebäude besteuert, auch wenn es zuvor entsprechend seiner Nutzung als Gebäude für Familienerholung oder als Garage besteuert wurde. Ist das Gebäude gar nicht im Grundbuch eingetragen, ist weiterhin die tatsächliche Nutzung des Gebäudes entscheidend.
Ausweitung der Fälle, in denen der Nutzer eines Grundstücks der Steuerpflichtige des Grundstücks ist
Ab dem 1. Januar 2024 ist der Nutzer eines Grundstücks auch dann ein Immobiliensteuerpflichtiger, wenn der Eigentümer des steuerpflichtigen Gebäudes oder der steuerpflichtigen Einheit nicht bekannt ist oder das Grundstück vom Staatlichen Grundbuchamt oder vom Amt für die Vertretung des Staates in Grundstücksangelegenheiten verwaltet wird.
Ausschluss von Wasserflächen aus dem Gegenstand der Grundsteuer
Ab dem 1. Januar 2024 werden Wasserflächen vollständig von der Grundsteuer ausgenommen. Im Vergleich zur jetzigen Situation werden Teiche, die für die intensive und industrielle Fischzucht genutzt werden, nicht mehr der Steuer unterliegen. Aufgrund dieser Änderung sind die betroffenen Steuerzahler nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.
Neuer Grundsteuersatz für nicht nutzbare Grundstücke
Grundstücke des Typs "sonstige Fläche" mit der Bodennutzungsart Ödland, Vernässungsfläche, Grenze, Hang oder Grünfläche werden ab dem 1. Januar 2024, d.h. ab dem Besteuerungszeitraum 2024, in die Gruppe der sog. "unbrauchbaren sonstigen Flächen" aufgenommen und es wird auf sie der Steuersatz von 0,08 CZK pro m angewendet.2. Die Besteuerung dieser Grundstücke wird somit im Vergleich zur derzeitigen Situation reduziert. Die Gemeinde kann diese Grundstücke und Grundstücke mit der Nutzung anderer Flächen durch einen allgemeinverbindlichen Erlass vollständig von der Steuer befreien. Der Steuerpflichtige muss aufgrund dieser Änderung keine Steuererklärung abgeben.
Änderungen bei der Befreiung von Grundstücken von der Grundsteuer
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Befreiung von der Grundsteuer auf Grundstücke ausgedehnt, die mit einem Baurecht zugunsten der Gemeinde belastet sind, auf deren Gebiet sie sich befinden.
Gleichzeitig wird die Steuerbefreiung von Grundstücken, die eine funktionale Einheit mit einem steuerpflichtigen Gebäude oder einer steuerpflichtigen Einheit bilden, die definierten gemeinnützigen juristischen Personen oder Einrichtungen dienen, auf andere Personen oder Einrichtungen ausgedehnt.
Die Steuerbefreiung für Grundstücke und Gebäude, die für die Abfallbewirtschaftung genutzt werden, in der Regel Deponien, wird hingegen abgeschafft.
Spezifizierung der Steuerbemessungsgrundlage für Wohneinheiten
Die Wohnfläche der Wohneinheit wird anhand der im Grundbuch eingetragenen Daten zum 1. Januar 2024 ermittelt. Ist die Wohnfläche nicht im Grundbuch eingetragen, wird sie auf der Grundlage der Erklärung des Eigentümers und in Ermangelung einer Erklärung des Eigentümers auf der Grundlage des tatsächlichen Zustands ermittelt.
Beschränkungen bei der Befreiung von Essensgutscheinen
Derzeit sind Essensmarken im Gegensatz zu den Essensmarken des Arbeitnehmers unbegrenzt steuerfrei, was bedeutet, dass diese Essenszuschüsse Hunderte von Kronen pro Tag betragen können (so genannte Essensmarken für Führungskräfte). Ab dem 1. Januar 2024 werden die Bedingungen für die Steuerbefreiung der Arbeitgeberbeiträge zu den Mahlzeiten der Arbeitnehmer vereinheitlicht, so dass auch die Essensgutscheine auf Arbeitnehmerseite bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von der Einkommensteuer befreit sind. In diesem Zusammenhang wird auch der Essenszuschuss angepasst, damit er von Personen, die längere Schichten arbeiten, angemessen genutzt werden kann.
Streichung von Leistungen für Mitarbeiterwohnungen und Familienhäuser
Gewährt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Sachleistung, wird derzeit der Betrag, um den die an den Arbeitgeber gezahlte Gegenleistung unter den normalen Kosten ohne die Sachleistung liegt, als Einkommen des Arbeitnehmers behandelt. Das heißt, der Preis nach dem Gesetz über die Bewertung von Immobilien oder der Preis, den der Arbeitgeber anderen für eine solche Gegenleistung in Rechnung stellt, mit Ausnahme von Einheiten, die keinen Nichtwohnraum mit Ausnahme einer Garage, eines Kellers oder eines Abstellraums umfassen, sowie von Wohnungen und Einfamilienhäusern, in denen der Arbeitnehmer während eines Zeitraums von zwei Jahren unmittelbar vor dem Kauf gewohnt hat; in diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer aufgrund dieser Ausnahme kein Einkommen zu, so dass keine Besteuerung erfolgt. Diese Befreiung wird zum 1. Januar 2024 abgeschafft.
Die Steuerbefreiung für Wohnungen, Appartements und Einfamilienhäuser von Arbeitnehmern bestand aufgrund der schrittweisen Übertragung des Wohnungsbestands großer Arbeitgeber aus der Zeit vor 1989. Eine Übergangsbestimmung stellt sicher, dass die Aufhebung der Steuerbefreiung nicht die Arbeitnehmer betrifft, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in den Wohnungen, Appartements und Einfamilienhäusern wohnten.
Möglichkeit, die Buchhaltung in der funktionalen Währung zu führen
Unternehmen, die den Großteil ihrer Transaktionen in Fremdwährung abwickeln, können ab dem 1. Januar 2024 ihre Bücher in einer funktionalen Währung (EUR, USD, GBP) führen.
Senkung der Freigrenze für Glücksspieleinnahmen
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Grenze für die Steuerbefreiung von Glücksspieleinnahmen von derzeit 1 Mio. CZK auf 50.000 CZK gesenkt. CZK auf 50.000 CZK gesenkt. Diese Grenze hängt davon ab, ob die Gewinne der Quellensteuer zu einem besonderen Steuersatz unterliegen (Quellensteuer) oder ob die Gewinne in die Teilsteuerbemessungsgrundlage einbezogen werden.
Nach den geltenden Rechtsvorschriften des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Lotterien (z. B. Sportka) und Verlosungen von der Einkommensteuer befreit, wenn die Höhe des Gewinns 1.000.000 CZK nicht übersteigt. Wenn also der Gewinn bei Sportka 999.999 CZK beträgt, ist er von der Einkommenssteuer befreit. Gewinne aus Lotterien und Tombolas sind, sofern sie nicht von der Einkommensteuer befreit sind, eine gesonderte Bemessungsgrundlage für die Besteuerung zu einem besonderen Steuersatz (Quellensteuer), die vom Steuerpflichtigen, d. h. in diesem Fall vom Veranstalter der Lotterie oder Tombola, einzubehalten und abzuführen ist. Die Quellensteuer auf Einkünfte in Form von Lotterie- und Tombolagewinnen beträgt im Allgemeinen 15 %.
Für andere Arten von Glücksspielen (Quoten- und Totalisatorspiele, technische Spiele, Live-Spiele, Live-Turniere und kleine Turniere sowie sonstige Glücksspiele) gelten andere Steuerregelungen. Bei diesen Glücksspielen, die eine einzige Einkunftsart darstellen, sind die Gewinne von der Einkommensteuer befreit, wenn die Differenz zwischen der Gesamtsumme der zu dieser Einkunftsart gehörenden Gewinne und der Gesamtsumme der zu dieser Einkunftsart gehörenden Spieleinlagen im Steuerjahr 1 000 000 CZK nicht übersteigt. Wenn Gewinne aus diesen anderen Arten von Glücksspielen nicht steuerfrei sind, werden sie in die allgemeine Steuerbemessungsgrundlage einbezogen, wobei nur der Spieleinsatz als Ausgabe gilt.
Die vollständige Abschaffung dieser Befreiung wäre nicht mehr produktiv, da sie einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, da jeder Spieler eine Steuererklärung abgeben und nicht nur seine Einnahmen, sondern auch seine Ausgaben (d. h. jeden Spieleinsatz) dokumentieren müsste.
Erhöhung der Glücksspielsteuer und Gesetzgebung zur Regulierung des Glücksspiels
Im Einklang mit den Grundsätzen des Gesundheitsschutzes und der Suchtbekämpfung wird der zweite Satz von 23 %, der derzeit für Live-Spiele (z.B. Würfel, Karten, Roulette), Bingo, Odds Betting (Wetten auf den Ausgang, Live-Wetten), Gewinnspiele (Pferderennen), Tombolas und kleine Turniere (Poker) gilt, ab dem 1. Januar 2024 auf 30 % erhöht. Der Basissatz von 35 %, der derzeit für Lotterien und technische Spiele gilt, bleibt auf dem derzeitigen Niveau.
Gleichzeitig werden umfassendere Änderungen am Glücksspielgesetz vorgenommen, die neben der Erhöhung der Effektivität der Gesetzgebung (z.B. durch die Regelung der Sperrung des illegalen Glücksspiels) auch das wesentliche Ziel haben, den Schutz der Spieler weiter zu erhöhen. Dies betrifft z.B. die Anpassung der Festsetzung von Selbstbeschränkungen, die Vereinfachung der Eintragung in das Register der vom Glücksspiel ausgeschlossenen Personen, etc.
Neue steuerbegünstigte Produkte für die finanzielle Sicherheit im Alter
Langfristiges Anlageprodukt wird ein Instrument sein, das ab dem 1. Januar 2024 die Palette der Altersvorsorgemöglichkeiten um Bank- und Anlageprodukte erweitert. Dabei handelt es sich nicht um ein neues Finanzprodukt, sondern um eine Regelung für bereits gesetzlich verankerte Finanzprodukte mit Anlage- oder Sparcharakter. Je nach Ermessen des Sparers kann es sich um eine konservative Bankeinlage, ein Sparkonto oder eine dynamischere kollektive oder individuelle Anlage handeln. Das Vermögen eines DIP darf nur aus Bargeld, Aktien und Anleihen mit Verfügungsbeschränkung, fondsgebundenen Zertifikaten und Derivaten zur Absicherung von Währungs- oder Zinsrisiken bestehen. Nur regulierte Finanzinstitute (Banken, Kreditgenossenschaften, Wertpapierhändler, Investmentgesellschaften, selbstverwaltete Investmentfonds) dürfen DIPs anbieten. Wie bei der Zusatzrente und dem Zusatzrentensparen erhält der Teilnehmer nur dann einen Steuervorteil, wenn er die Ersparnisse nach 10 Jahren des Sparens und einem Mindestalter von 60 Jahren entnimmt. Jeder DIP-Anbieter muss der CNB, die eine öffentlich zugängliche Liste der DIP-Anbieter führen wird, den Beginn oder das Ende der Bereitstellung mitteilen. Darüber hinaus ist das Spektrum der Aktien und Anleihen, die im Rahmen des DIP gehalten werden, auf Aktien und Anleihen beschränkt, die an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem gehandelt werden. Ausgenommen von dieser Beschränkung sind Staatsanleihen, von der Zentralbank ausgegebene Anleihen und so genannte gedeckte Schuldverschreibungen (in der Tschechischen Republik als Pfandbriefe bekannt).
Langzeitpflegeversicherung ist ein Produkt, bei dem der Versicherungsfall darin besteht, dass der Kunde, der die Versicherung abgeschlossen hat, oder eine ihm nahestehende Person aufgrund einer langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die der Pflegestufe III oder IV nach dem Sozialhilfegesetz entspricht, auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist. Es kann sich auch um eine Versicherung auf Antrag mit einer vereinbarten Leistung in Form der Bereitstellung von Pflege für den Versicherungsnehmer während der Dauer seiner Pflegebedürftigkeit entsprechend der Pflegestufe III oder IV oder der Erstattung der Kosten für diese Pflege handeln.
Die Gesamtobergrenze für alle vier steuerlich geförderten Altersvorsorgeprodukte wird 48.000 CZK pro Jahr und Steuerzahler betragen (heute liegt die Grenze bei 24.000 CZK für die Zusatzrente und das Zusatzrentensparen und bei 24.000 CZK für die Lebensversicherung) und 50.000 CZK pro Jahr für die Arbeitgeberbeiträge (dieser Betrag ist derselbe wie heute, aber er wird jetzt auch für langfristige Anlageprodukte und die Pflegeversicherung zur Verfügung stehen). Der Bürger kann wählen, ob er die steuerliche Förderung nur für ein Produkt in Anspruch nehmen oder seine Ersparnisse und den damit verbundenen Steuervorteil auf mehrere Produkte verteilen möchte.
Einführung des sogenannten Alternativen Beteiligungsfonds
In der dritten Säule sieht die Novelle auch die Möglichkeit vor, dass Pensionskassen einen alternativen Beteiligungsfonds einrichten können. Dabei handelt es sich um eine neue Art von Fonds im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge als Alternative zu den bestehenden Beteiligungsfonds mit einer dynamischen Anlagestrategie. Aufgrund der festgelegten Grenzen können die bestehenden Beteiligungsfonds nicht in Private-Equity-Fonds und in Immobilien, Start-ups oder Infrastruktur investieren. Bei dem alternativen Beteiligungsfonds werden die Gebührenpolitik und die Anlagestrategie freier gestaltet. Dies ermöglicht dynamischere Investitionen, u.a. in Produkte mit höherem Renditepotenzial, insbesondere über einen längeren Zeitraum, mit einer lockereren Definition des Spektrums von Vermögenswerten, in die der AIF investieren kann, und ohne die gesetzlichen Anlagegrenzen, die für andere AIF gelten. Diese Parameter können in den AIF-Vorschriften geregelt werden.
Die parallele Teilnahme am umgewandelten Fonds der ursprünglichen Zusatzrentenversicherung und am Teilnehmerfonds des Zusatzrentensparens wird möglich sein. Bisher wurden viele Teilnehmer durch die Garantie eines nicht negativen Wertzuwachses und/oder die Möglichkeit einer Altersrente motiviert, in den umgewandelten Fonds zu bleiben, was bei den Teilnehmerfonds nicht der Fall ist. Diese Garantie führt jedoch auch zu sehr konservativen Anlagen mit sehr geringem Wertzuwachs, der oft unter der Inflation liegt. Kunden mit einem vor 2013 abgeschlossenen Vertrag haben nun die Möglichkeit, ihre bestehenden Ersparnisse in einem umgewandelten Fonds zu belassen, der einen nicht negativen Wertzuwachs garantiert (die so genannte schwarze Null) und eine Teilentnahme der Mittel in Form einer Altersrente ermöglicht, allerdings mit geringerem Wertzuwachs, während neue Einlagen in einen der teilnehmenden Fonds mit dem Potenzial für einen höheren Wertzuwachs der Ersparnisse geleitet werden. Staatliche Beihilfen werden immer nur für Einlagen in eine Art von Fonds gewährt.
Die Mindestansparzeit, nach der Gelder ohne Vertragsstrafe abgehoben werden können (wenn andere Kriterien erfüllt sind), wird für neue Verträge von derzeit 5 auf 10 Jahre verlängert. Das Alter von 60 Jahren wird beibehalten.
Die Verwendung von Belegschaftsaktien wird in Situationen gefördert, in denen der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf andere Weise als durch Löhne motivieren möchte. Derzeit wird dieser Vorteil bei der Gewährung von Aktien zu Vorzugsbedingungen als Arbeitseinkommen behandelt, d. h. er unterliegt zum Zeitpunkt der Gewährung oder des Erwerbs der Aktien zu Vorzugsbedingungen sowohl der Einkommensteuer als auch den Sozial- und Krankenversicherungsbeiträgen. Durch die Änderung wird die Abgabenpflicht nicht verringert (d. h. sie verschafft dem Empfänger dieser Leistung keinen nominalen Zusatznutzen), sondern auf einen bestimmten Zeitpunkt verschoben, der z. B. 1) der Verkauf der Aktien durch den Arbeitnehmer oder 2) sein Ausscheiden aus dem Unternehmen oder 3) 10 Jahre nach dem Erhalt dieser Leistung ist. Sie berücksichtigt auch den Fall, dass das Projekt nach einem vielversprechenden Start (und der Zuteilung von Anteilen) scheitert und der Wert des Unternehmens verloren geht. In diesem Fall wird das Arbeitseinkommen aus den Mitarbeiteraktien reduziert. In ähnlicher Weise wird die Besteuerung für Optionen, die heute besteuert werden, verlagert/reduziert (die überwiegende Mehrheit ist jedoch heute nicht steuerpflichtig, die Besteuerung erfolgt erst zum Zeitpunkt der Zuteilung der Wertpapiere). Dies ändert nichts an der Tatsache, dass Kapitalgewinne aus der Wertsteigerung von Aktien außerhalb der Beschäftigungsregelung besteuert werden und der Zeitprüfung unterliegen können (Befreiung nach 3 Jahren ab Erwerb).
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgeschoben. Wir haben gemeinsam mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales und dem Gesundheitsministerium veranlasst, dass die nachfolgenden Änderungen, die den Aufschub der Verpflichtungen im Bereich der Versicherungsgesetze (Sozial- und Krankenversicherung) gewährleisten, in ihren nächsten Änderungen angepasst werden.
Im Zusammenhang mit so genannten Optionsplänen ändert die vorgeschlagene Änderung nichts an der derzeitigen Situation, in der nur so genannte übertragbare Optionen der Besteuerung unterliegen. Nicht übertragbare Optionen werden daher nicht mehr besteuert.
Kürzung der staatlichen Förderung des Bausparens bei bestehenden und neuen Verträgen
Ab dem 1. Januar 2024 wird die staatliche Förderung des Bausparens auf maximal 1.000 CZK pro Jahr für neue und bestehende Verträge reduziert.
Das Bausparkonto wurde in den 1990er Jahren eingerichtet, als der Hypothekenmarkt noch nicht funktionierte und es eine der wenigen Möglichkeiten für die Menschen war, für eine Wohnung zu sparen. In den letzten Jahren hat es jedoch seine ursprüngliche Funktion verloren. Außerdem verwenden die Menschen das angesparte Geld in der Regel für andere Zwecke als für die eigene Wohnung. Bauspardarlehen werden insbesondere für Maßnahmen zur Förderung des nachhaltigen Wohnens, der Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen oder der Nutzung erneuerbarer Ressourcen (z. B. Dämmung, effiziente Sammlung und Nutzung von Regen- und Abwasser, Kauf und Installation einer Ladestation für ein Elektroauto) gewährt.
Entwertung von Briefmarken
Ab dem 1. Januar 2024 werden die Briefmarken als Zahlungsmittel abgeschafft, wobei eine Übergangszeit vorgesehen ist, in der die vorhandenen Briefmarken noch verwendet werden können. Mit der Zunahme elektronischer Kartenzahlungen und bargeldloser Überweisungen ist der Bedarf an Briefmarken deutlich zurückgegangen, und in der Vergangenheit wurde eine Reihe von Betrugsfällen im Zusammenhang mit ihrer Verwendung gemeldet.
Ermäßigung der Mehrwertsteuersätze und Steuerermäßigung
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Zahl der Mehrwertsteuersätze auf den Basissatz 21 % und den ermäßigten Satz 12 % reduziert. Ausgewählte Waren und Dienstleistungen werden vom ermäßigten auf den normalen Mehrwertsteuersatz umgestellt. Bücher werden vollständig von der Mehrwertsteuer befreit.
Im Einklang mit den Empfehlungen des NERV und einer Reihe anderer Wirtschaftsexperten wird das Mehrwertsteuersystem ab dem 1. Januar 2024 vereinfacht, indem die beiden ermäßigten Sätze (15 % und 10 %) zu einem gemeinsamen Satz von 12 % zusammengeführt werden. Die Maßnahme wird zu mehr Effizienz und Transparenz des Mehrwertsteuersystems führen, die Möglichkeiten zur Steueroptimierung verringern und nicht zuletzt Absurditäten wie die Anwendung von drei verschiedenen Mehrwertsteuersätzen auf Bier in Restaurants beseitigen.
Die Harmonisierung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze von 12 % wird gleichzeitig zu einer Verringerung der Mehrwertsteuer (und damit der öffentlichen Einnahmen) auf eine Reihe von derzeit sensiblen Gütern und Dienstleistungen führen, wie z.B. Lebensmittel ohne die meisten Getränke, Bauarbeiten, Autokindersitze oder Bestattungsdienstleistungen. Ein besonderer Posten sind Bücher (aber auch z.B. Malbücher, Musikbücher, Bilderbücher), die überhaupt nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, da sie von der Steuer befreit sind. Umgekehrt werden Gegenstände ohne nachweisbare soziale oder gesundheitliche Bedeutung, die von der Vorgängerregierung als Reaktion auf inzwischen eingetretene Tatsachen (Covid-Krise, EET-Verpflichtung) in den ermäßigten Satz einbezogen wurden, in den normalen Mehrwertsteuersatz überführt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um Friseur- und Barbierdienstleistungen, Bier vom Fass, kommunale Abfallbehandlung, Schuh-, Lederwaren- und Fahrradreparaturen, Reinigungsdienstleistungen und Schnittblumen.
Außerdem wird der Steuersatz von 15 % auf 21 % erhöht, z.B. für Dienstleistungen von Autoren und Künstlern, Sammlung und Transport von Siedlungsabfällen, Brennholz in allen Formen, Einfuhr von Kunstwerken, Sammlerstücken und Antiquitäten. Für andere Gegenstände, die unter einen der beiden ermäßigten Sätze fallen, gilt weiterhin der einheitliche ermäßigte Satz von 12 %.
Gelegentliche und besondere öffentliche Personenbeförderungen, das gesamte über die Wasserversorgung gelieferte Trinkwasser und einige medizinische Geräte und Ausrüstungen werden vom Basis- auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz umgestellt. Zeitungen werden mit dem Mehrwertsteuersatz 12% besteuert, ebenso wie Zeitschriften und andere Periodika.
Erhöhung der Krankenversicherungssätze für Arbeitnehmer
Ab dem 1. Januar 2024 wird die Krankenversicherung für Arbeitnehmer zu einem reduzierten Satz von 0,6 % wieder eingeführt. Die Senkung des Krankenversicherungssatzes für Arbeitnehmer im Jahr 2009 war ein unsystematischer Schritt, der seinerzeit von den Sozialpartnern kritisiert wurde und zu einem Ungleichgewicht im Krankenversicherungssystem führte. Der von den Arbeitgebern zu zahlende Krankenversicherungssatz wurde von 2,3 % der Bemessungsgrundlage auf 2,1 % im Jahr 2019 gesenkt, um die Abschaffung der Wartezeit zu kompensieren. Dank dieser Maßnahme und der Einführung anderer Krankenversicherungsleistungen (z. B. die Einführung und anschließende Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs oder die Einführung des Elternurlaubs) weist das Krankenversicherungskonto seit 2019 einen negativen Saldo auf, der sich im vergangenen Jahr auf etwa 8 Mrd. CZK belief. Es wird erwartet, dass die Einführung dieser Maßnahme das Konto ausgleichen wird.
Nach Angaben des CZSO beträgt der durchschnittliche Bruttolohn im Jahr 2022 40 353 CZK pro Monat, die Auswirkungen auf das Nettoeinkommen eines solchen Arbeitnehmers betragen 242 CZK pro Monat (0,6 %).
Krankenversicherungssätze (in %) | bis 2008 | 2009 - 30. 6. 2019 | ab 1. Juli 2019 | ab 1. Januar 2024 |
---|---|---|---|---|
Arbeitgeber | 3,3 | 2,3 | 2,1 | 2,1 |
Mitarbeiter | 1,1 | 0 | 0 | 0,6 |
Erhöhung der Steuer auf Tabakerzeugnisse und erhitzten Tabak und Einführung einer Steuer auf alternative Erzeugnisse
Im Einklang mit den Grundsätzen des Gesundheitsschutzes, der Suchtbekämpfung und den Empfehlungen der NERV wird die schrittweise Anhebung der Verbrauchsteuer auf Tabak und erhitzte Tabakwaren auch nach 2023 fortgesetzt, wenn der festgelegte Dreijahresplan für die Anhebung der Sätze ausläuft.
Ab dem 1. Februar 2024 werden die Verbrauchsteuersätze auf Zigaretten, Rauchtabak, Zigarren und Zigarillos um +10 % erhöht. Im Zeitraum 2025-2027 werden die Verbrauchsteuersätze für diese Produkte um weitere +5 % pro Jahr steigen. Im gleichen Zeitraum 2024-2027 wird der Steuersatz für erhitzten Tabak regelmäßig um +15 % steigen. Eine neue Verbrauchssteuer wird ab dem 1. April 2024 auf E-Zigaretten mit einem Satz von 2,5 CZK/ml im Jahr 2024, der bis 2027 auf 10 CZK/ml ansteigt, und auf Nikotinbeutel mit einem Satz von 0,4 CZK/g im Jahr 2024, der bis 2027 auf 1,7 CZK/g ansteigt, eingeführt.
Der schnellere Anstieg der Steuersätze für erhitzten Tabak folgt den Entwicklungen in den Nachbarländern und der Empfehlung der Experten, erhitzten Tabak stärker zu besteuern als Zigaretten. Derzeit beträgt die Steuerlast auf Nachfüllpackungen von erhitztem Tabak etwa 22 % Steuern pro Zigarette, und bis 2027 sollte dieses Verhältnis 29 % betragen. Der Mechanismus für die neue Verbrauchssteuer auf Nikotinbeutel und Nachfüllpackungen für E-Zigaretten basiert auf einer Arbeitsversion der Änderung der europäischen Tabakrichtlinie, mit der die Besteuerung dieser Produkte eingeführt und die Vorschriften in der gesamten EU harmonisiert werden sollen. Die Besteuerung von Wasserpfeifentabak soll so angepasst werden, dass ein erheblicher Teil der Käufe für den Konsum in der Tschechischen Republik nicht im Ausland getätigt wird (allein wegen der hohen Steuer).
Was die Besteuerung traditioneller Tabakwaren in den Nachbarländern betrifft, nämlich Zigaretten, so ist der Mindestverbrauchsteuersatz in Deutschland am höchsten (177 €/1 000 Stück), gefolgt von Österreich (158 €), der Tschechischen Republik (144 €), der Slowakei (132 €) und schließlich Polen (107 €). Polen wendet einen Mehrjahresplan an, um die Steuersätze auf alle Tabakwaren zwischen 2023 und 2026 um 10 % pro Jahr zu erhöhen. Alle Nachbarländer außer Österreich haben im letzten Jahr moderaten Erhöhungen zugestimmt.
Erhöhung der Steuer auf Alkohol
Der Verbrauchsteuersatz auf Alkohol wird über einen Zeitraum von drei Jahren erhöht, und zwar um 10 % in den Jahren 2024 und 2025 und um 5 % im Jahr 2026.
Im Einklang mit den Grundsätzen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, der Bekämpfung der Sucht und den Empfehlungen des NERV wird ab dem 1. Januar 2024 ein Dreijahresplan für die Erhöhung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol festgelegt. Der Dreijahresplan für die Erhöhung der Steuersätze bietet einen transparenten Plan und wird nicht durch den Wahlzyklus beeinflusst, da er sich mit der aktuellen Amtszeit der Regierung überschneidet. Im Rahmen einer in der EU ausgehandelten dauerhaften Ausnahmeregelung wird der halbe Steuersatz weiterhin für Erzeugnisse aus der Destillation durch den Erzeuger für den Eigenverbrauch gelten.
Im Vergleich zu den Nachbarländern hat die Tschechische Republik derzeit eine niedrigere Besteuerung von Alkohol als Polen und die Slowakei,
und ist damit gleichauf mit Deutschland.
Ab dem zweiten Monat nach dem Monat der Veröffentlichung des neuen Gesetzes über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der Gesetzessammlung (z. B. wenn das Gesetz im Januar in der Gesetzessammlung veröffentlicht wird, treten die Änderungen am 1. März in Kraft):
Ausweitung der obligatorischen Haftpflichtversicherung auf Minivans
Mit dem neuen Gesetz über die Haftpflichtversicherung wird der Kreis der haftpflichtversicherungspflichtigen Fahrzeuge erweitert. Dazu gehören alle Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h bzw. mehr als 14 km/h, wenn ihr Betriebsgewicht mehr als 25 kg beträgt, sowie Anhänger. Das Gesetz legt außerdem fest, dass Kraftfahrzeuge solche sind, bei denen der Motor die Hauptantriebsquelle ist. Dazu gehören zum Beispiel Elektroroller oder Segways. Das Elektrofahrrad ist auch nach der europäischen Richtlinie, die mit diesem Gesetz umgesetzt wird, kein Fahrzeug, da die Hauptenergiequelle in diesem Fall das Treten der Pedale und nicht nur der Motor des Anhängers ist. Eine Ausnahme gilt zum Beispiel für Gartentraktoren, die ausschließlich auf nicht öffentlich zugänglichen Privatgrundstücken eingesetzt werden. In dem Moment, in dem sie auf die Straße fahren, werden sie zu einem Fahrzeug und müssen versichert werden.
Die Definition des Begriffs "Betrieb eines Fahrzeugs" wird dahingehend neu gefasst, dass darunter jede Nutzung eines Fahrzeugs zu verstehen ist, die seiner normalen Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug genutzt wird, und unabhängig davon, ob es steht oder sich bewegt. Der Vorschlag erweitert auch die Ausnahmen von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, einschließlich einer alternativen Haftpflichtversicherung für Autorennen oder Wettbewerbe.
Die Pflicht, das Fahrzeug zu versichern, geht nun vom Eigentümer des Fahrzeugs auf dessen tatsächlichen Betreiber über. Die Pflicht, für die Versicherung des Fahrzeugs zu sorgen, gilt immer für den Betreiber und nicht für den Fahrer, der das Fahrzeug z. B. vorübergehend ausleiht. Dies gilt auch für die kurzfristige Nutzung von Scootern.
Das Ende der grünen Karte aus Papier
Mit einer sechsmonatigen Verschiebung des Inkrafttretens wird die grüne Karte zum Nachweis der Haftpflichtversicherung beim Betrieb eines Fahrzeugs im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik abgeschafft und durch eine Online-Versicherungsanmeldung ersetzt. Für Fahrten ins Ausland kann jedoch weiterhin eine grüne Karte erforderlich sein. Die Anmeldeverfahren für Änderungen im Kraftfahrzeugregister werden ebenfalls vereinfacht. Die Mindestversicherungssummen werden ebenfalls von derzeit 35 Mio. CZK auf 50 Mio. CZK angehoben. CZK auf 50 Mio. CZK erhöht. CZK.
Der Kreis der Fahrzeuge mit obligatorischen Nummernschildern wird nicht erweitert. Fahrzeuge, die nun der Versicherungspflicht unterliegen, werden nicht im Kraftfahrzeugregister eingetragen, was einen anderen Ansatz für die Kontrolle und Durchsetzung der Haftpflichtversicherungspflicht erfordert, wobei andere Identifikationsdaten wie die Seriennummer des Fahrzeugs verwendet werden. Elektroroller verfügen auch nicht über einen serienmäßigen Geschwindigkeitsmesser, so dass die vom Fahrzeughersteller festgelegten technischen Parameter (bauartbedingte Geschwindigkeit, Gewicht) zur Bestimmung der Haftpflichtversicherungspflicht herangezogen werden.
Änderungen mit Wirkung vom 1. März 2024:
Erhöhung des Preises der Vignette und ihre regelmäßige Valorisierung
Ab dem 1. März 2024 wird der Preis der Vignette um 800 CZK von 1.500 CZK auf 2.300 CZK pro Jahr steigen. Es wird eine neue regelmäßige Indexierung eingeführt, die insbesondere die Inflation widerspiegeln wird. Der aktuelle Preis der Vignette ist seit 2012 in Kraft und ihr realer Wert ist aufgrund der Entwicklung des Preisniveaus gesunken. Da die Vignettentarife auf einen festen Betrag festgelegt sind und der reale Wert der Vignetten im Laufe der Zeit aufgrund des Anstiegs des Preisniveaus gesunken ist, ist eine regelmäßige Valorisierung des Vignettenpreises erforderlich. Die Erhöhung des Vignettenpreises erfolgt durch eine kumulative Valorisierung, die es ermöglicht, den Vignettenpreis jedes Mal um ganze zehn Kronen zu erhöhen.
Änderungen mit Wirkung vom 1. Juli 2024:
Änderungen des Staatsbeitrags in der dritten Säule der Altersversorgung
Ab dem 1. Juli 2024 werden neue Entwicklungen in Bezug auf das Zusatzrentensparen und die Zusatzrentenversicherung in Kraft treten, die mit einer Änderung der Höhe der staatlichen Beiträge verbunden sind. Das Hauptziel besteht darin, die Bürger zu höheren monatlichen Einzahlungen zu motivieren, die zusammen mit dem staatlichen Beitrag dazu beitragen, dass die Teilnehmer eine ausreichende finanzielle Reserve für das Alter bilden.
So erhöht sich ab dem 1. Juli 2024 der Mindestbeitrag des Teilnehmers, ab dem der staatliche Beitrag geleistet wird, ebenso wie der Höchstbeitrag des Teilnehmers, für den der maximale staatliche Beitrag geleistet wird. Zwischen 500 CZK und 1.700 CZK wird der staatliche Beitrag nun immer 20 % des Teilnehmerbeitrags betragen.
Die Änderungen in der Höhe der Beiträge sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst:
Beitrag des Teilnehmers | Staatliche Beihilfe heute | Staatlicher Beitrag neu |
---|---|---|
100 CZK | 0 Kč | 0 Kč |
200 CZK | 0 Kč | 0 Kč |
300 CZK | 90 Kč | 0 Kč |
400 CZK | 110 CZK | 0 Kč |
500 CZK | 130 CZK | 100 CZK |
600 CZK | 150 CZK | 120 CZK |
700 CZK | 170 CZK | 140 CZK |
800 CZK | 190 Kč | 160 CZK |
900 CZK | 210 CZK | 180 CZK |
1 000 CZK | 230 CZK | 200 CZK |
1 100 CZK | 230 CZK + Steuern | 220 CZK |
1 200 CZK | 230 CZK + Steuern | 240 CZK |
1 300 CZK | 230 CZK + Steuern | 260 CZK |
1 400 CZK | 230 CZK + Steuern | 280 CZK |
1 500 CZK | 230 CZK + Steuern | 300 CZK |
1 600 CZK | 230 CZK + Steuern | 320 CZK |
1 700 CZK und mehr | 230 CZK + Steuern | 340 CZK + Steuern |
Ein Teilnehmer, der seine Beitragshöhe aufgrund von Änderungen der staatlichen Beiträge anpassen möchte, sollten dies ab der Juli-Einzahlung tun. Die Änderung muss mit der Rentenversicherung abgesprochen werden, es reicht nicht aus, einfach mehr Geld zu überweisen.
Ab dem 1. Juli 2024 endet sie außerdem Zahlung des staatlichen Beitrags an Teilnehmer, denen eine Altersrente gewährt wurde, auch wenn die Rente derzeit nicht ausgezahlt wird. Der Zweck der dritten Säule ist der langfristige Aufschub des Konsums und die Bildung von Ersparnissen für den Ruhestand, die durch staatliche Unterstützung motiviert sind. Sie verliert ihren Sinn und ihre Wirksamkeit, wenn ein Versicherter im Rentenalter nutzt die III. Säule de facto als kurzfristiges Sparprodukt mit staatlicher Unterstützung. Ein Teilnehmer, der die für den Bezug von Geldern in Form eines Kapitalbetrags oder einer Rente (mindestens 5 Jahre) oder eines Vorbezugs (mindestens 2 Jahre und Rückzahlung der staatlichen Förderung) erforderliche Ansparzeit noch nicht erreicht hat, kann seinen monatlichen Beitrag auf einen Mindestbetrag (100 CZK) reduzieren und die erforderliche Frist mit diesem Mindestbeitrag erfüllen.
Empfänger von Altersrenten mit steuerpflichtigen Einkünften werden weiterhin von den steuerlichen Vorteilen des Altersvorsorgesparens profitieren. Bei den Beiträgen zur dritten Säule der Altersversorgung können sie im Gegensatz zu den Teilnehmern, die noch nicht im Ruhestand sind, ihre gesamten Beiträge von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen, und sie können den Steuervorteil nur für Beiträge in Anspruch nehmen, die den mit der Zahlung des staatlichen Beitrags verbundenen Betrag übersteigen (derzeit ist der Steuervorteil mit Beiträgen über 1.000 CZK pro Monat verbunden, aber ab dem 1. Juli 2024 wird diese Grenze auf 1.700 CZK pro Monat angehoben).
Steuererleichterungen für Vereinbarungen über die Arbeitsleistung
Es gibt zwei neue Schwellenwerte für die Beteiligung an der Versicherung eines Arbeitnehmers, der auf der Grundlage eines Zeitarbeitsvertrags arbeitet (und damit die Schwellenwerte für die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen):
- die erste Grenze wird für ein VZÄ eines einzelnen Arbeitgebers auf 25 % des Durchschnittslohns festgelegt, und
- die zweite (höhere) Grenze wird für die Teilnahme an der Versicherung bei gleichzeitiger Beschäftigung mehrerer VZÄ bei mehreren Arbeitgebern in Höhe von 40 % des Durchschnittslohns festgelegt.
Überschreitet der Arbeitnehmer die eine oder andere Grenze, wird auch die Versicherungsprämie gezahlt. Um die Maßnahme zu kontrollieren, wird ein Register aller Freihandelsabkommen und der Einnahmen aus diesen Abkommen eingeführt.
Dies ist eine Lösung für die derzeitige ungünstige Situation, in der Arbeitsverträge anstelle von Gelegenheitsarbeit für einige Arbeitnehmer die einzige und häufige Einkommensquelle darstellen. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Personen nicht rentenversichert sind, d. h. sie haben entweder gar keinen oder nur einen sehr geringen Anspruch auf eine Altersrente am Ende ihrer Erwerbsfähigkeit, was sich im Bezug von staatlichen Sozialhilfeleistungen niederschlägt.
Der Grund für diese Situation ist vor allem die Ausnahme im Bereich der Sozial- und Krankenversicherungsprämien, wo bei einem DPP bis zu 10.000 CZK mit einem Arbeitgeber keine Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Nun ist es aber möglich, auf diese Weise bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt zu sein, was zu einer Kumulation von Verträgen führt, und ein solcher Arbeitnehmer zahlt auch bei einem relativ hohen Monatseinkommen keine Versicherungsbeiträge.
Änderungen mit Wirkung vom 1. September 2024:
Änderung der Regeln für die vorzeitige Rückzahlung von Hypotheken
Die Novelle des Verbraucherkreditgesetzes präzisiert ab dem 1. September 2024 die Regeln für vorzeitige Rückzahlung der Hypothek während der Zinsbindungsfrist. Ziel der Änderung ist es, ausgewogene Bedingungen festzulegen, die für alle Verbraucher gerecht sind. In dem angenommenen Vorschlag wird daher konsequent unterschieden, ob der Verbraucher einen legitimen Grund für die Rückzahlung der Hypothek hat (wenn er sich in einer schwierigen Lebenssituation befindet) oder nur durch finanzielle Optimierung motiviert ist (Wechsel zu einer anderen Bank zu einem niedrigeren Zinssatz).
Der Vorschlag legt eindeutig fest, welche Entschädigung die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung der Hypothek während der Festsetzungsfrist verlangen kann. In einem solchen Fall hat die Bank Anspruch auf eine begrenzte Entschädigung für Verwaltungskosten und einen Teil der entgangenen Zinsen (Zinsdifferenz). Diese Differenz ergibt sich aus der Summe der Zinsen, die der Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Vertrags bis zum Ende der Festschreibungsfrist entgehen, abzüglich der Zinsen, die die Bank bei einem neuen vergleichbaren Darlehen verdient hätte. Dies ist eine ähnliche Regelung wie in einer Reihe anderer EU-Mitgliedstaaten (z. B. Deutschland, Spanien, Niederlande, Schweden, Finnland, Dänemark, Irland). Mit der Änderung wird die Höhe der Entschädigungsgrenze entsprechend der Anzahl der bis zum Ende der Festsetzungsfrist verbleibenden Jahre angehoben (maximal 0,25 % des Vorfälligkeitsbetrags für jedes bis zum Ende der Festsetzungsfrist verbleibende Jahr) und gleichzeitig die Gesamtentschädigungsgrenze auf maximal 1 % des Vorfälligkeitsbetrags gesenkt.
In schwierigen Lebenssituationen hat der Verbraucher jedoch weiterhin das Recht auf kostenlose vorzeitige Rückzahlung. Der Verbraucher hat schon heute die Möglichkeit einer gebührenfreien vorzeitigen Rückzahlung der Hypothek in den folgenden Fällen:
- als Teil einer Versicherungsleistung, die die Rückzahlung des Darlehens sichern soll,
- nach Ablauf der Zinsfestschreibung,
- innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des neuen Zinssatzes durch die Bank,
- im Falle des Todes, einer langfristigen Krankheit oder einer Behinderung des Kunden oder seines Ehepartners.
Die neue Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung ohne Gebühr gilt auch in den folgenden Fällen:
- Aufteilung des ehelichen Vermögens (d. h. Scheidung des Mandanten),
- Verkauf der Immobilie 2 Jahre (oder später) nach dem Kauf.
Der Verbraucher hat weiterhin das Recht auf eine kostenlose vorzeitige Rückzahlung von bis zu einem Viertel des ursprünglichen Hypothekenbetrags jedes Jahr am Jahrestag des Vertrags.
Die neuen Regeln gelten für neue Darlehensverträge (d. h. Verträge, die nach dem 1. September 2024 abgeschlossen werden), während sie für laufende Verträge nur für vorzeitige Rückzahlungen gelten, die während der Festsetzungsfrist erfolgen, die nach dem Inkrafttreten dieses Teils der Änderung (d. h. nach dem 1. September 2024) abgeschlossen wird.
Die Novelle des Verbraucherkreditgesetzes enthält auch Ergänzungen und Klarstellungen zu der bestehenden Regelung zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit eines Kreditantragstellers. Es wird nun klargestellt, dass automatisierte Modelle auch von einer Bank oder einem Nichtbanken-Kreditanbieter eingesetzt werden können, um Informationen über die Ausgaben eines Verbrauchers zu überprüfen. Darüber hinaus wird der Umfang der Daten, anhand derer der Anbieter die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu beurteilen hat, präzisiert.
Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft und werden 2024 in die Gemeindeordnung aufgenommen:
Umfassende Regelung der Bestimmung der lokalen Koeffizienten für die Grundsteuer
Die Gemeinden können nun den Ortskoeffizienten durch eine allgemeinverbindliche Verordnung für die gesamte Gemeinde, für einen Gemeindebezirk/Stadtteil, für ein Katastergebiet oder für eine einzelne Gruppe von Grundstücken (z.B. alle Garagen oder alle gewerblich genutzten Gebäude) festlegen. In begründeten Fällen kann der örtliche Koeffizient nun auch für einzelne Grundstücke im Wege einer allgemeinen Maßnahme festgelegt werden.
Die Spanne der lokalen Koeffizienten wird nun 0,5-5 betragen. Für landwirtschaftliche Flächen, für die noch kein lokaler Koeffizient eingeführt werden konnte, und für nicht nutzbare andere Flächen kann ein lokaler Koeffizient von 0,5-1,5 eingeführt werden.
Diese Änderungen spiegeln sich in der Einführung und Änderung der lokalen Koeffizienten ab dem 1. Januar 2025 wider, die bis zum 1. Oktober 2024 durch einen allgemeinverbindlichen Erlass eingeführt werden müssen, im Falle einer Maßnahme allgemeiner Art bis zum 30. Juni 2024.
Gleichzeitig wird den Gemeinden die Möglichkeit gegeben, die fehlerhaft erlassene Allgemeinverbindlichkeitserklärung bis zum 17. Dezember des Vorjahres zu korrigieren.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen beim Altersguthaben und bei den Hypothekenvorauszahlungen basiert auf der Annahme, dass ein Gesetzentwurf zur Änderung von Gesetzen zur Entwicklung des Finanzmarkteswird bis Ende 2023 in der Gesetzessammlung verkündet werden.
mfcr.cz/gnews.cz-GeH